ALLGEMEINE Verkaufsbedingungen

 

§ 1
Allgemeines Geltungsbereich

1.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unterneh-mern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.
Unsere Allgemeinen Verkaufbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent-gegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Be-dingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Ver-trags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung.

Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu nicht bevoll-mächtigt sind, sind nur wirksam wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel.

4.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Verkaufsverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
§ 2
Angebot- Angebotsunterlagen

1.
Durch die Benutzung des Anfrageformulars auf unserer Homepage kommt ein Vertrag noch nicht zustande. Nach Bearbeitung der Anfrage wird dem Kunden ein schriftliches Angebot übermittelt.

2.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen.

Ansonsten und im Falle mündlicher Vereinbarung ist für unsere Lieferungen unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Als Auftragsbestätigung gelten im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Liefer-schein und die Warenrechnung. Voranschläge sind unverbindlich.

3.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unter-lagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigen-tums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
Vor Weitergabe der Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schrift-lichen Zustimmung.
Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder endet, sind uns die Unterlagen unverzüg-lich zurückzusenden.
Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstel-lung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich an den getroffenen Vereinbarungen.

4.
Unsere Angebote sind freibleibend.
Abbildungen und Zeichnungen, Maße und Gewichte in Katalogen, Preislisten und ande-ren Drucksachen oder Dritten zugängliche Veröffentlichungen sind unverbindlich.
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen enthalten keine Beschaffenheitsanga-ben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schrift-lich als solche bezeichnet sind.

5.
Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferun-gen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen technischen Normen zulässig.

6. Erstmuster und Erstmusterprüfberichte sowie Versuchsteile fertigen wir nur nach aus-drücklicher schriftlicher Vereinbarung gegen Berechnung nach Aufwand.

§ 3
Preise- Zahlungsbedingungen – Verpackung

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Rücknahme erfolgt bei beson-derer Vereinbarung.

2.
Wir behalten uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vor, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfol-gen.

Zahlungen sind so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den zu zahlenden Betrag verfügen können.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber.

3.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewie-sen.

4.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und setzt den voll-ständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden zum Zeitpunkt der Skon-tierung voraus.

5.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Ab-zug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Rechnungen über Beträge unter 50,00 € sind jeweils sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen ergeben sich die Zahlungsbedingungen aus unseren Rechnungen.

6.
Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate – ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemes-senen Frist vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem je-weiligen Basiszinssatz berechnet. Als Verzugschaden werden pauschal 40,00 EUR be-rechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Kunde ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

7.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern.
Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir die Weiterveräusserung oder Wei-terverarbeitung gelieferter Ware untersagen.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Ge-genanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Auf § 6 Nr. 11 wird verwiesen.

9.
Abschlagszahlungen können wir unter Berücksichtigung unserer Aufwendungen sowie des Auftragsfortschritts in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

§ 4
Lieferungen – Lieferzeit

1.
Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete schriftliche Zusage unserer-seits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd (unverbindlich) vereinbart.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Vorlage der vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung sonstiger Pflichten und Mitwir-kungshandlungen durch den Kunden voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich vereinbarte oder gesetzliche Frist angemessen.

2.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung etwa vereinbarte Lieferfristen einzuhalten.

Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsge-mäßer Eigenbelieferung seitens unserer Vorlieferanten, Zulieferer und Subunternehmer.

Vorgenannte Lieferhemmnisse berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

Wir sind verpflichtet Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

3.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vor-stehender Ziffer 2 vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltend-machung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte-rung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir sind berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufver-trag ein Fixgeschäft ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Inte-resse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorherseh-baren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

7.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Wei-se eintretenden Schaden begrenzt.

8.
Wir haften im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen ei-ner pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 2,5 % des Lieferwertes.
Der Lieferwert bestimmt sich nach dem Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlicher Weise benutzt werden konnte.

9.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges bleiben vorbehalten.
Der Kunde kann jedoch nur zurücktreten, wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat.

10.
Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu er-klären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück tritt oder auf der Lieferung besteht.

11.
Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ist der Kunde verpflichtet übliche Lagerkosten zu zahlen.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch das Lagern entstehenden Kosten, min-destens jedoch ½ von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist an-derweit über den Liefergegenstand zu verfügen.

12.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Bei Teillieferungen auf Wunsch des Kunden oder wenn aus nicht bei uns liegenden Grün-den weniger als die bestellte Warenmenge abgenommen wird, sind wir zu einer ange-messenen, die jeweiligen Kostensteigerungen berücksichtigenden Preisanpassung be-rechtigt. Beträgt die Preisanpassung mehr als 5%, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten mit den gesetzlichen Folgen.

13.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustel-len. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berück-sichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Abruftermine und Abrufmengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, so sind wir berechtigt, sie nach Verstrei-chen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

§ 5
Gefahrenübergang

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung ab Werk ver-einbart. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

Versandart und Versandweg werden von uns gewählt.

Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, sobald die Ware dem Kunden an der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der die erforderlichen Arbeits-kräfte zu stellen hat.
Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Abladen, so wird der Aufwand zusätzlich berech-net. Diese Mitwirkung bedeutet nicht die Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Ge-fahrtragung.
Wartezeiten werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Güterverkehrs und Güternahverkehrs berechnet.

2.
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

3.
Im Übrigen sind hinsichtlich des Gefahrenübergangs die Klauseln in § 4 Ziff. 3, § 4 Ziff. 10 zu beachten.

§ 6
Mängelhaftung

1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB ge-schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist und fällige Zahlungen geleistet hat.
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit unsererseits ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ein-gang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu ma-chen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Die Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versendungsnummer zu erheben.

Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Ware abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht.

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen und uns den Lieferungsgegenstand auf unser Verlangen zur Verfü-gung zu stellen.

2.
Soweit trotz aufgewendeter Sorgfalt ein Mangel der Kaufsache vorliegt, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sind wir nach unserer Wahl zu Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zu Lieferung einer neuen mangelfreien Sache be-rechtigt.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseiti-gung erforderlichen Aufwendungen, soweit angemessen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Mit Einverständnis des Kunden können wir der Mängelrüge durch Preisnachlass oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen, wobei eine Nut-zungsentschädigung in angemessenem Umfang berücksichtigt wird.

3.
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zu mindern.
Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, oder der Kunde durch dringende betriebliche Erfordernisse oder Gefahr im Verzug zur Mängelbeseitigung ge-zwungen ist.

5.
Bei Ersatzlieferung beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Kosten des Ersatzstü-ckes sowie der Versandkosten.

6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigne-ter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, bei fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung, bei Schäden in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Wartung, bei Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie unsachgemäßer Lagerung oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen.

Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderun-gen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzan-sprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bzw. auf einer schuldhaften Verletzung eines wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflichten), be-ruhen.
Wesentliche Vertragspflichten in dem vorgenannten Sinne sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzli-che oder grobfahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaf-tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung, wenn die Nacherfüllung zweimal fehl schlägt, auf Ersatz der vorherseh-baren, typischen Weise, eintretenden Schaden begrenzt.

9.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit bleibt unberührt.
Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.
Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Die Zahlungen dürfen nur in einem Maße zurückgehalten werden, die in einem ange-messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden die uns entstehen-den Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

12.
Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag.
Eine Beratung befreit den Kunden nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.
Beim Verkauf nach Muster gewährleistet dieses lediglich eine fachgerechte Probemäßig-keit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignung nicht übernommen wer-den.

§ 7
Gesamthaftung

1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die gilt insbe-sondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sofor-tiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

2.
Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadeneratzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4.
Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

§ 8
Verjährung

1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 1 Jahr.

2.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt.

3.
Die Verjährungsfristen nach Nr. 1 und 2 gelten auch für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund.

4.
Diese Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder des arglistigen Ver-schweigen eines Mangels.

Sie gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Le-bens, der Körper oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragpflichten.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fris-ten zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

5.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung.

6.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regeln nicht verbunden.

§ 9
Eigentumsvorbehaltssicherung

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor einschließlich der künftig entstehenden Forderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb-stahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht gestattet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unseren Eigentums-vorbehalt hinzuweisen und uns unter Übergabe der für eine erforderliche Intervention er-forderlichen Unterlagen und sonstigen Informationen unverzüglich zu unterrichten.
Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.

4.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkau-fen, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unse-rem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs-verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insol-venzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtre-tung mitteilt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Vorausset-zung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhalte-nen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesi-cherten Forderung übersteigt.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

5.
Die Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.

Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er-werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen ver-mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzu-sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden inso-weit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forde-rungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

§ 10
Schlussbestimmungen

1.
Als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar ge-wordene oder ersetzte Teile werden verschrottet oder sonst wie verwertet, sofern nicht anderes ausdrücklich ausbedungen ist.

2.
Wird uns Ware ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zurückgesandt, so bleibt in je-dem Fall der Anspruch auf den Kaufpreis bestehen.
Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, die Abholung der Ware zu verlangen oder die Ware anderweitig zu verwerten, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb von
8 Tagen nach Aufforderung wieder abgeholt hat.

Im Falle der Verwertung wird dem Besteller eine Gutschrift in Höhe der Rechnungsbetrages bzw. des am Tage des Eingangs gültigen Preises abzüglich 25 % Kosten, entgangenen Ge-winn und eventuelle Frachtauslagen erteilt.
Das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist davon unberührt.

3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4.
Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

5.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Rege-lung am Nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.